Welches Einkommen zählt für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge?

Viele Versicherte gehen davon aus, dass sich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) am steuerlichen Einkommen orientieren. Das ist jedoch ein weitverbreiteter Irrtum. Tatsächlich wird für die Beitragsberechnung ein anderes Einkommen herangezogen: das sogenannte beitragspflichtige Einkommen.

In diesem Artikel erklären wir verständlich, welches Einkommen für die Krankenkassenbeiträge zählt, welche Einkommensarten berücksichtigt werden und welche Grenzwerte aktuell gelten.


Steuerliches Einkommen vs. beitragspflichtiges Einkommen

Das steuerliche Einkommen (zu versteuerndes Einkommen) entsteht nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträgen und Vorsorgeaufwendungen.

Für die Krankenkassenbeiträge ist dieses Einkommen jedoch nicht maßgeblich. Die gesetzliche Krankenversicherung verwendet stattdessen das Bruttoeinkommen bzw. Arbeitseinkommen, begrenzt durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze.

Kurz gesagt:

Steuern und Krankenversicherungsbeiträge folgen unterschiedlichen Berechnungslogiken.


Was ist beitragspflichtiges Einkommen?

Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmern zählen:

  • das Bruttogehalt
  • regelmäßige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld

Berücksichtigt wird das Einkommen jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Selbstständige und Freiberufler

Bei Selbstständigen ist in der Regel der steuerliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit die Grundlage. Je nach Versicherungsstatus (freiwillig versichert) können auch weitere Einkünfte berücksichtigt werden.

Rentner

Bei Rentnern zählen:

  • gesetzliche Renten
  • betriebliche Renten
    Private Renten werden nur unter bestimmten Voraussetzungen beitragspflichtig.

Welche Einnahmen zählen nicht?

Nicht alle Einnahmen wirken sich auf die Krankenkassenbeiträge aus. In der Regel nicht beitragspflichtig sind:

  • Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden)
  • private Mieteinnahmen ohne gewerbliche Tätigkeit
  • Krankengeld (beitragsfrei, aber steuerpflichtig)

Die Beitragsbemessungsgrenze 2026

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden nur bis zu einer festgelegten Obergrenze berechnet.

Beitragsbemessungsgrenze 2026 (GKV):

  • 69.750 € pro Jahr
  • 5.812,50 € pro Monat

Einkommen, das über dieser Grenze liegt, bleibt beitragsfrei für die Krankenversicherung.


Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für das Jahr 2026 gelten:

  • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: ca. 2,9 %

Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich diese Beiträge in der Regel je zur Hälfte.


Versicherungspflichtgrenze nicht verwechseln

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:

  • Beitragsbemessungsgrenze: begrenzt das Einkommen, auf das Beiträge erhoben werden
  • Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze): bestimmt, ob ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben muss oder in die private Krankenversicherung wechseln darf

Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2026 bei:

  • 77.400 € jährlich
  • 6.450 € monatlich

Beispiel zur Veranschaulichung

Ein Arbeitnehmer verdient 90.000 € brutto im Jahr.
Für die Krankenversicherung werden jedoch nur 69.750 € berücksichtigt.

➡️ Auf den darüberliegenden Betrag fallen keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge an.


Fazit

Für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge ist nicht das steuerliche Einkommen, sondern das beitragspflichtige Bruttoeinkommen entscheidend. Dieses wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Wer die Unterschiede kennt, kann seine Gehaltsabrechnung besser verstehen und Fehlannahmen vermeiden – insbesondere bei Gehaltserhöhungen oder dem Wechsel in die Selbstständigkeit.

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