Pflichtangaben auf der Visitenkarte eines Versicherungsvermittlers

Ja, die Registrierungnummer und Informationen zu Beschwerde- sowie Schlichtsstellen müssen grundsätzlich auf der Visitenkarte eines Versicherungsvermittlers vorhanden sein. Dies ergibt sich aus strengen regulatorischen Vorgaben in Deutschland. Hier die wichtigsten Rechtsgrundlagen und Details:


1. Registrierungnummer (Versicherungsvermittler-Register)

Rechtliche Verpflichtung:

  • § 93 Abs. 1 Nr. 4 VersVersG (Versicherungsvertragsgesetz) verpflichtet Vermittler, ihren Registernummer bei der BaFin auf allen geschäftlichen Unterlagen anzugeben.
  • Visitenkarten gelten als geschäftliche Unterlagen (Betriebsunterlagen), da sie im Vertriebskontext eingesetzt werden.

Folgen bei Nichteinhaltung:

  • Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 90.000 Euro geahndet werden (§ 38 OWiG i.V.m. § 93 VersVersG).
  • Die BaFin kann Regulierungsmaßnahmen veranlassen (z. B. Verbotsverfügungen).

Was gehört zur Registrierungnummer?

  • Sonderfall für Versicherungsvermittler: Die BaFin-Registernummer (z. B. D-B-XXXXX) oder Versicherungsaufsichtsregister-Nummer.
  • Zusätzlich oft die Versicherungsvermittler-ID nach § 34c GewO (bei gewerblichen Vermittlern).

2. Beschwerde- und Schlichtsstelleninformationen

Rechtliche Verpflichtung:

  • § 93 Abs. 1 Nr. 3 VersVersG schreibt vor, dass Kunden über die Möglichkeit zur Schlichtung oder Schiedsstellung informiert werden müssen.
  • Art. 20 Abs. 2 IDD-Richtlinie (EU-Richtlinie über Versicherungsvertrieb) fordert transparente Informationen zu Beschwerdemechanismen.

Was muss auf der Visitenkarte stehen?

a) Schlichtsstelle für Versicherungen:

  • Zuständige Schlichtsstelle:
    Schlichtungsstelle für den privaten Versicherungsmarkt (SQS)
    Adresse, E-Mail und Webseitelink (z. B.):
    > Schlichtungsstelle für den privaten Versicherungsmarkt (SQS)
    > E-Mail: schlichtungsstelle@sqs.de
    > Internet: https://www.sqs.de

b) Beschwerdestelle:

  • Eigenständige Beschwerdestelle des Vermittlers (falls vorhanden)
  • Alternativ: Hinweis auf die Beschwerdestelle der Versicherungsunternehmen oder BaFin-Beschwerdestelle.

Praktische Umsetzung:

  • Minimalangabe auf der Visitenkarte:
    Möchten Sie beschweren?
    Schlichtsstelle: Schlichtungsstelle für den privaten Versicherungsmarkt (SQS) – sqs.de
    Beschwerdestelle: info@sqs.de

3. Weitere gesetzliche Pflichtangaben auf Visitenkarten

Neben Registernummer und Schlichtsstellen sind folgende Angaben meist verpflichtend:

Angabe Rechtsgrundlage Hinweis
Vollständiger Name § 93 VersVersG Name des Vermittlers/Unternehmens
Berufsbezeichnung § 93 VersVersG z. B. VersicherungsvermittlerVersicherungsmakler
Anschrift & Telefon § 319 Abs. 4 HGB (Handelsbücher) Für Kontaktaufnahme und Identifikation
Sitz der Niederlassung § 93 VersVersG i.V.m. § 34c GewO Bei mehreren Standorten
Versicherungsunternehmens Art. 20 IDD-Richtlinie Wenn der Vermittler exklusiv für ein Unternehmen wirkt
Daten zur Berufshaftpflicht § 93 Abs. 1 Nr. 2 VersVersG Oft optional, aber empfehlenswert (z. B. Berufshaftpflichtversichert bis XY

4. Ausnahmen?

  • Privatpersonen/Bereiche ohne unmittelbaren Vertrieb
    Bei reiner Information (nicht Vertrieb) kann eine reduzierte Angabe genügen. Sobald jedoch Verträge geschlossen werden, gelten die vollständigen Pflichten.
  • Digitale Visitenkarten (QR-Code/Link)
    Hier muss der Link zu einer umfassenden Impressumseite führen, die alle Pflichtangaben enthält – die Visitenkarte selbst muss also nicht alle Infos enthalten, solange sie direkt dahin führt.

5. Empfehlung für Compliance

  • Lassen Sie die Visitenkarten durch einen Rechtsberater prüfen, besonders bei Grenzfällen (z. B. Kooperative Modelle).
  • Aktualisieren Sie die Karten regelmäßig, wenn sich die Registrierung oder Schlichtsstellen ändern.
  • Hinweis zur DSGVO: Fügen Sie ggf. auch einen Hinweis zum Datenschutzbeauftragten hinzu, falls Sie Kundendaten sammeln.

Fazit:

Ja, es besteht eine klare rechtliche Verpflichtung, die Registrierungnummer (BaFin-Register) und Schlichtsstelleninfos auf der Visitenkarte anzugeben. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVersG), der IDD-Richtlinie sowie Handelsrecht. Die Nichteinhaltung kann Bußgelder und Sanktionen nach sich ziehen.

Für weitere Fragen zur Vermittler-Rechtsprechung stehe ich gern bereit!

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