Kann der Objektplaner die Kosten für die Erlaubnis, ein Grundstück zu nutzen, bei der Berechnung seines Honorars nach HOAI ansetzen?

Die Frage, ob Kosten für Sondernutzungserlaubnisse von öffentlichen Flächen bei der Honorarermittlung nach HOAI für den Objektplaner anrechenbar sind, hängt von mehreren Faktoren ab. Hier eine detaillierte Betrachtung:

1. Grundsatz der HOAI-Anrechenbarkeit

  • Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt, welche Kosten als anrechenbare Kosten für die Honorarberechnung gelten.
  • Gemäß § 4 HOAI sind dies die Kosten der Baukonstruktion, die technischen Anlagen und ggf. sonstige mit dem Objekt fest verbundene Kosten.
  • Nicht anrechenbar sind z. B. Grundstückskosten, Finanzierungskosten oder Gebühren für behördliche Genehmigungen.

2. Sondernutzungserlaubnisse als anrechenbare Kosten?

  • Sondernutzungserlaubnisse (z. B. für Gehwege, Straßenflächen oder öffentliche Plätze) sind keine Baukosten, sondern Gebühren für die Nutzung öffentlicher Flächen.
  • Sie fallen typischerweise unter behördliche Genehmigungen oder Nutzungsentgelte, die nicht Teil der anrechenbaren Kosten nach HOAI sind.
  • Ausnahme: Wenn die Kosten für die Sondernutzungserlaubnis direkt mit der Bauausführung verbunden sind (z. B. für Baustelleneinrichtung auf öffentlichen Flächen), könnten sie indirekt über die Baukosten anrechenbar sein.

3. Praktische Handhabung

  • Objektplaner (Leistungsphasen 1–9) berechnen ihr Honorar in der Regel auf Basis der anrechenbaren Baukosten (§ 33 HOAI).
  • Sondernutzungsgebühren werden meist nicht als Teil der Baukosten betrachtet, es sei denn, sie sind unmittelbarer Bestandteil der Bauleistung (z. B. bei temporären Baustellennutzungen).
  • Falls die Sondernutzungserlaubnis notwendig für die Planung ist (z. B. bei Außenanlagen), könnte sie als Besondere Leistung (§ 3 Abs. 3 HOAI) vereinbart werden – dann wäre sie zusätzlich honorierbar, aber nicht Teil der anrechenbaren Kosten.

4. Empfehlung

  • Klären Sie im Planungsvertrag, ob die Kosten für Sondernutzungserlaubnisse als Besondere Leistung abgerechnet werden sollen.
  • Falls sie nicht anrechenbar sind, können sie ggf. als Nebenkosten oder Pauschale separat vereinbart werden.

Fazit:

Nein, in der Regel sind Kosten für Sondernutzungserlaubnisse nicht Teil der anrechenbaren Kosten nach HOAI. Sie können aber als Besondere Leistung oder Nebenkosten gesondert vereinbart werden.

Falls Sie eine konkrete Vertragsgestaltung benötigen, wäre eine individuelle Prüfung sinnvoll. Brauchen Sie weitere Details? 😊

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