Grundlagen zum Ersatzruhetag
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist ein Arbeitnehmer rechtlich dazu verpflichtet, an einem gesetzlichen Ruhetag (in der Regel Sonntag) oder an einem gesetzlichen Feiertag nicht zu arbeiten. Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter an einem solchen Tag dennoch zur Arbeit heranzieht, ist er gemäß § 7 Abs. 2 ArbZG verpflichtet, einmalig einen Ersatzruhetag gewähren zu müssen. Dieser Ersatzruhetag hat die gleiche Länge wie der ausgefallene Ruhetag (in der Regel ein voller Kalendertag) und muss innerhalb der folgenden vier Wochen gewährt werden (ausnahmsweise auch bis zum Ende des aktuellen Jahres, wenn ein dringendes betriebliches Interesse besteht – § 7 Abs. 3 ArbZG).
Kann der Ersatzruhetag mit Urlaub oder Zeitausgleich abgeglichen werden?
1. Urlaub (Bundesurlaubsgesetz – BUrlG)
- Nein, der Ersatzruhetag kann nicht direkt mit Urlaubspunkten oder Urlaubstagen ausgeglichen werden.
Der Ersatzruhetag ist eine kompensatorische Ruhezeit für die Verletzung des gesetzlichen Ruhetags. Er ist rechtlich unabhängig vom Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers (§ 11 BUrlG).- Urlaub ist ein Eigenrecht des Arbeitnehmers auf Erholung, das jährlich entstanden ist und nicht mit anderen Ansprüchen verrechnet werden darf.
- Ersatzruhetag ist ein Kompensationsanspruch für eine spezifische Arbeitsleistung an einem Ruhetag.
Ausnahme:
Wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich eine Abweichung vereinbart wird (z. B. im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung), kann vereinbart werden, dass der Ersatzruhetag statt mit einem zusätzlichen freien Tag mit einer finanziellen Ausgleichszahlung abgegolten wird. Ohne solche Vereinbarung ist eine Verrechnung mit Urlaub nicht zulässig.
2. Zeitausgleich (z. B. für Überstunden)
- Nein, der Ersatzruhetag kann auch nicht mit „Zeitausgleich“ (z. B. Ausgleich von Überstunden durch freie Tage) verrechnet werden.
Der Zeitausgleich gilt grundsätzlich nur für geleistete Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen (z. B. Überstunden, Samtarbeit). Der Ersatzruhetag hingegen kompensiert die Arbeit an einem gesetzlichen Ruhetag – dies ist ein sonderrechtlicher Anspruch, der nicht in „Stunden“ umgerechnet werden kann.Rechtliche Grundlage:
§ 7 Abs. 2 ArbZG schreibt vor, dass der Arbeitgeber „einen weiteren Ruhetag von der gleichen Länge als Ausgleich zu gewähren“ hat. Eine Umwandlung in Geld oder Stunden ist nur dann möglich, wenn dies schriftlich vereinbart wird.
Mögliche Alternativen zur Verrechnung
- Finanzielle Abgeltung (nur bei Vereinbarung):
Wenn im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer Tarifvereinbarung festgelegt ist, dass der Ersatzruhetag mit einer Geldzahlung abgegolten werden kann, ist dies zulässig. Die Höhe der Zahlung muss mindestens den Freizeitwert des Tages entsprechen (in der Praxis oft das 2-fache der Stundenlohsumme für einen Tag). - Vereinbarung einer „Kompensationsruhe“ innerhalb des Urlaubs:
In seltenen Fällen kann man versuchen, den Ersatzruhetag als Teil des Urlaubs zu nehmen (z. B. indem der Arbeitgeber den Urlaub um einen Tag verlängert). Rechtlich ist dies jedoch nicht vorgegeben und hängt von der Bereitschaft des Arbeitgebers und einer einvernehmlichen Lösung ab. Ohne schriftliche Vereinbarung gibt es hier keine Rechtsgrundlage.
Praxis-Tipps für Arbeitnehmer
- Beweis sichern:
Wenn Sie an einem Sonntag/Feiertag arbeiten mussten, dokumentieren Sie dies (Arbeitszeiterfassung, Dienstplan, Zeugen). - Fragen Sie Ihren Betriebsrat oder den Arbeitgeber:
Erkundigen Sie sich, ob es eine Betriebsvereinbarung oder Tarifregel gibt, die den Ersatzruhetag regelt. - Schriftliche Vereinbarung prüfen:
Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine Abgeltung des Ersatzruhetags mit Geld vorsieht, holen Sie sich schriftlich die Bestätigung des Arbeitgebers ein. - Gehaltenen Anspruch durchsetzen:
Wenn der Arbeitgeber den Ersatzruhetag nicht gewährt, können Sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund in Betracht ziehen (§ 626 BGB) oder eine Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Zusammenfassung
| Situation | Zulässig? | Bemerkung |
|---|---|---|
| Verrechnung mit Urlaub | Nein | Urlaub und Ersatzruhetag sind rechtlich unabhängig. |
| Verrechnung mit Zeitausgleich | Nein | Zeitausgleich gilt nur für geleistete Arbeitsstunden, nicht für Ruhetage. |
| Finanzielle Abgeltung | Ja, nur bei Vereinbarung | Erfordert schriftliche Abmachung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. |
| Gewährung eines zusätzlichen freien Tages | Ja | Standardlösung nach § 7 Abs. 2 ArbZG, wenn keine Abgeltung vereinbart ist. |
Fazit:
Der Ersatzruhetag muss als zusätzlicher freier Tag gewährt werden, es sei denn, es gibt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, die eine finanzielle Abgeltung vorsieht. Eine Verrechnung mit Urlaub oder Zeitausgleich ist grundsätzlich nicht erlaubt. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich an den Betriebsrat, einen Arbeitsrechtsanwalt oder die Arbeitsbehörde wenden.