Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber im Arbeitsschutz als Führungskraft?

Als Arbeitgeber oder Führungskraft tragen Sie im Arbeitsschutz zentrale Pflichten, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der DGUV Vorschrift 1 und weiteren Verordnungen ergeben. Hier eine kompakte Übersicht Ihrer Pflichten:


1. Grundpflichten nach ArbSchG (§§ 3–14)

  • Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 5 ArbSchG):
    • Arbeitsplätze auf Risiken prüfen (physisch, chemisch, psychisch).
    • Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung festlegen (z. B. technische Schutzvorrichtungen).
    • Dokumentation der Beurteilung.
  • Schutzmaßnahmen umsetzen (§ 4 ArbSchG):
    • Priorität: Technische Lösungen (z. B. Absaugungen) vor organisatorischen Maßnahmen (z. B. Arbeitsanweisungen) vor persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
  • Beschäftigte unterweisen (§ 12 ArbSchG):
    • Regelmäßige Schulungen zu Gefahren und Schutzmaßnahmen (z. B. Brandschutz, Umgang mit Maschinen).
    • Unterweisungen dokumentieren.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (§ 11 ArbSchG):
    • Bei besonderen Belastungen (z. B. Lärm, Gefahrstoffe) ärztliche Untersuchungen ermöglichen.

2. Pflichten nach DGUV Vorschrift 1

  • Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit (§ 2 DGUV V1):
    • Sie müssen persönlich dafür sorgen, dass Vorschriften eingehalten werden.
  • Unterstützung durch Fachkräfte (§ 3 DGUV V1):
    • Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) bestellen (ab 1 Beschäftigten).
    • Diese bei Maßnahmen einbinden (z. B. Gefährdungsbeurteilung).
  • Unterweisung und Beauftragung (§ 4 DGUV V1):
    • Beschäftigte schriftlich mit Aufgaben betrauen (z. B. Ersthelfer, Brandschutzbeauftragte).
    • Klare Anweisungen erteilen.
  • Unfallverhütung organisieren (§ 5 DGUV V1):
    • Arbeitsmittel regelmäßig prüfen (z. B. Leitern, Maschinen).
    • Meldung von Arbeitsunfällen an die Berufsgenossenschaft.

3. Weitere wichtige Pflichten

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):
    • Arbeitsräume sicher gestalten (z. B. Fluchtwege, Beleuchtung, Ergonomie).
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
    • Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte) sicher betreiben und prüfen lassen.
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
    • Umgang mit Chemikalien regeln (z. B. Kennzeichnung, Lagerung, PSA).
  • Psychische Belastungen beachten (§ 5 ArbSchG):
    • Stress, Mobbing oder Überlastung in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.

4. Dokumentationspflichten

  • Nachweise führen über:
    • Gefährdungsbeurteilungen,
    • Unterweisungen,
    • Prüfungen von Arbeitsmitteln,
    • Arbeitsunfälle.

5. Konsequenzen bei Pflichtverletzung

  • Bußgelder (bis zu 25.000 € nach ArbSchG).
  • Strafrechtliche Haftung bei grober Fahrlässigkeit (z. B. bei schweren Unfällen).
  • Zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz durch Beschäftigte).

Zusammenfassung: Ihre Kernaufgaben

  1. Gefahren erkennen (Gefährdungsbeurteilung).
  2. Schutzmaßnahmen umsetzen (technisch > organisatorisch > PSA).
  3. Beschäftigte schulen (Unterweisungen).
  4. Fachkräfte einbinden (SiFa, Betriebsarzt).
  5. Dokumentieren (Nachweise für Behörden).

Falls Sie konkrete Beispiele für Ihren Betrieb benötigen (z. B. Büro, Baustelle, Labor), helfe ich gerne weiter!

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