Als Arbeitgeber oder Führungskraft tragen Sie im Arbeitsschutz zentrale Pflichten, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der DGUV Vorschrift 1 und weiteren Verordnungen ergeben. Hier eine kompakte Übersicht Ihrer Pflichten:
1. Grundpflichten nach ArbSchG (§§ 3–14)
- Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 5 ArbSchG):
- Arbeitsplätze auf Risiken prüfen (physisch, chemisch, psychisch).
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung festlegen (z. B. technische Schutzvorrichtungen).
- Dokumentation der Beurteilung.
- Schutzmaßnahmen umsetzen (§ 4 ArbSchG):
- Priorität: Technische Lösungen (z. B. Absaugungen) vor organisatorischen Maßnahmen (z. B. Arbeitsanweisungen) vor persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
- Beschäftigte unterweisen (§ 12 ArbSchG):
- Regelmäßige Schulungen zu Gefahren und Schutzmaßnahmen (z. B. Brandschutz, Umgang mit Maschinen).
- Unterweisungen dokumentieren.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (§ 11 ArbSchG):
- Bei besonderen Belastungen (z. B. Lärm, Gefahrstoffe) ärztliche Untersuchungen ermöglichen.
2. Pflichten nach DGUV Vorschrift 1
- Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit (§ 2 DGUV V1):
- Sie müssen persönlich dafür sorgen, dass Vorschriften eingehalten werden.
- Unterstützung durch Fachkräfte (§ 3 DGUV V1):
- Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) bestellen (ab 1 Beschäftigten).
- Diese bei Maßnahmen einbinden (z. B. Gefährdungsbeurteilung).
- Unterweisung und Beauftragung (§ 4 DGUV V1):
- Beschäftigte schriftlich mit Aufgaben betrauen (z. B. Ersthelfer, Brandschutzbeauftragte).
- Klare Anweisungen erteilen.
- Unfallverhütung organisieren (§ 5 DGUV V1):
- Arbeitsmittel regelmäßig prüfen (z. B. Leitern, Maschinen).
- Meldung von Arbeitsunfällen an die Berufsgenossenschaft.
3. Weitere wichtige Pflichten
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):
- Arbeitsräume sicher gestalten (z. B. Fluchtwege, Beleuchtung, Ergonomie).
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
- Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte) sicher betreiben und prüfen lassen.
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
- Umgang mit Chemikalien regeln (z. B. Kennzeichnung, Lagerung, PSA).
- Psychische Belastungen beachten (§ 5 ArbSchG):
- Stress, Mobbing oder Überlastung in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.
4. Dokumentationspflichten
- Nachweise führen über:
- Gefährdungsbeurteilungen,
- Unterweisungen,
- Prüfungen von Arbeitsmitteln,
- Arbeitsunfälle.
5. Konsequenzen bei Pflichtverletzung
- Bußgelder (bis zu 25.000 € nach ArbSchG).
- Strafrechtliche Haftung bei grober Fahrlässigkeit (z. B. bei schweren Unfällen).
- Zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz durch Beschäftigte).
Zusammenfassung: Ihre Kernaufgaben
- Gefahren erkennen (Gefährdungsbeurteilung).
- Schutzmaßnahmen umsetzen (technisch > organisatorisch > PSA).
- Beschäftigte schulen (Unterweisungen).
- Fachkräfte einbinden (SiFa, Betriebsarzt).
- Dokumentieren (Nachweise für Behörden).
Falls Sie konkrete Beispiele für Ihren Betrieb benötigen (z. B. Büro, Baustelle, Labor), helfe ich gerne weiter!