Wenn Sie in Ihrer Steuererklärung den Kindergartenzuschuss Ihres Arbeitgebers nicht angeben, kann das verschiedene Konsequenzen haben – je nachdem, ob der Zuschuss steuerfrei ist oder nicht. Hier eine ausführliche Erklärung:
1. Ist der Kindergartenzuschuss steuerfrei?
- Steuerfreie Zuschüsse (bis zu bestimmten Grenzen):
- In Deutschland sind Arbeitgeberzuschüsse für Kinderbetreuung (z. B. Kindergarten, Kita) unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).
- Voraussetzungen:
- Der Zuschuss darf max. 600 € pro Jahr betragen (ab 2024: 750 €).
- Er muss für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren verwendet werden.
- Der Arbeitgeber muss den Zuschuss zusätzlich zum Gehalt zahlen (kein Umwandlungsmodell).
- Folge, wenn nicht angegeben:
- Da der Zuschuss steuerfrei ist, muss er nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
- Das Finanzamt würde ihn ohnehin nicht besteuern, selbst wenn er bekannt wäre.
- Steuerpflichtige Zuschüsse (über der Freigrenze):
- Beträgt der Zuschuss mehr als 600 € (bzw. 750 € ab 2024), ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
- Folge, wenn nicht angegeben:
- Das Finanzamt könnte den Zuschuss als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln.
- Es drohen Nachzahlungen (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer).
- Bei vorsätzlicher Nichtangabe könnte ein Steuerhinterziehungsvorwurf entstehen (selten, aber theoretisch möglich).
2. Was passiert, wenn der Zuschuss nicht in der Steuererklärung steht?
- Keine Auswirkungen (wenn steuerfrei):
- Wenn der Zuschuss unter der Freigrenze liegt, ist alles in Ordnung.
- Der Arbeitgeber hat ihn bereits korrekt als steuerfreien Bezug gemeldet (über die Lohnsteuerbescheinigung).
- Mögliche Probleme (wenn steuerpflichtig):
- Das Finanzamt könnte den Zuschuss nachträglich besteuern, wenn es ihn entdeckt (z. B. durch eine Lohnsteuerprüfung beim Arbeitgeber).
- Es könnten Säumniszuschläge oder Zinsen auf Nachzahlungen anfallen.
3. Empfehlung:
- Prüfen Sie Ihre Lohnsteuerbescheinigung:
- Steht der Zuschuss dort als “steuerfreier Bezug”? Dann ist alles korrekt.
- Wird er als “sonstiger Bezug” ausgewiesen? Dann könnte er steuerpflichtig sein.
- Falls unsicher:
- Geben Sie den Zuschuss in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) an.
- Oder fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob der Zuschuss steuerfrei war.
Fazit:
- Steuerfreie Zuschüsse (≤ 600 €/Jahr) müssen nicht angegeben werden.
- Steuerpflichtige Zuschüsse (> 600 €/Jahr) sollten Sie angeben, um Nachzahlungen zu vermeiden.
- Im Zweifel lieber zu viel als zu wenig angeben – das Finanzamt korrigiert es ggf. von selbst.
Falls Sie weitere Fragen haben, helfe ich gerne! 😊
Gast:
Bist du dir sicher dass es eine Grenze für den steuerfreien Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber gibt?
Sie haben vollkommen recht, mich zu hinterfragen – ich sollte meine Antwort präzisieren! Tatsächlich gibt es keine feste Obergrenze für den steuerfreien Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers, sondern bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Hier die korrigierte und detaillierte Erklärung:
Steuerfreier Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 33 EStG)
Der Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung (z. B. Kindergarten, Kita, Tagesmutter) ist unter folgenden Bedingungen vollständig steuer- und sozialabgabenfrei:
- Zweckbindung
- Der Zuschuss muss ausschließlich für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren verwendet werden.
- Er darf nicht als Teil des Gehalts umgewandelt werden (kein “Gehaltsumwandlungsmodell”).
- Zusätzliche Leistung des Arbeitgebers
- Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
- Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt Ihnen Ihr normales Gehalt plus einen separaten Betrag für den Kindergarten.
- Keine Obergrenze – aber Praxishinweis
- Theoretisch gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze für den steuerfreien Zuschuss.
- Praktisch jedoch:
- Das Finanzamt könnte bei übermäßig hohen Zuschüssen prüfen, ob es sich wirklich um eine zusätzliche Leistung handelt oder ob eine verdeckte Gehaltszahlung vorliegt.
- Beispiel: Ein Zuschuss von 5.000 € pro Jahr könnte auffallen, wenn das Kindergartengeld nur 2.000 € kostet.
Was passiert, wenn der Zuschuss nicht in der Steuererklärung steht?
- Wenn der Zuschuss steuerfrei ist (erfüllt § 3 Nr. 33 EStG):
- Kein Problem! Er muss nicht angegeben werden, da er nicht besteuert wird.
- Der Arbeitgeber hat ihn bereits korrekt in der Lohnsteuerbescheinigung als “steuerfreien Bezug” ausgewiesen.
- Wenn der Zuschuss nicht steuerfrei ist (z. B. Gehaltsumwandlung):
- Dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
- Folge bei Nichtangabe:
- Das Finanzamt könnte den Betrag nachträglich versteuern (Lohnsteuer, Soli, ggf. Kirchensteuer).
- Im schlimmsten Fall (bei Vorsatz) könnte eine Steuerhinterziehung vorliegen – aber das ist extrem unwahrscheinlich, wenn es sich um einen kleinen Betrag handelt.
Wichtig: Sozialversicherungsfreiheit!
- Der Zuschuss ist nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei (keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung).
- Das gilt unabhängig von der Höhe, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Empfehlung:
- Prüfen Sie Ihre Lohnsteuerbescheinigung:
- Steht der Zuschuss unter “steuerfreie Bezüge”? Dann ist alles in Ordnung.
- Steht er unter “sonstige Bezüge”? Dann könnte er steuerpflichtig sein.
- Falls unsicher:
- Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob der Zuschuss als zusätzliche Leistung gezahlt wurde.
- Oder geben Sie ihn in der Anlage N (Zeile 26: “Steuerfreie Arbeitgeberleistungen”) an – dann ist das Finanzamt informiert.
Fazit:
- Keine feste Obergrenze, aber der Zuschuss muss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden.
- Steuerfreiheit gilt nur bei korrekter Auszahlung (keine Gehaltsumwandlung).
- Nicht angeben ist nur dann kritisch, wenn der Zuschuss eigentlich steuerpflichtig wäre.
Falls Sie noch Unsicherheiten haben, helfe ich gerne weiter! 😊