Was passiert, wenn man den Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers in der Steuererklärung nicht angibt?

Wenn Sie in Ihrer Steuererklärung den Kindergartenzuschuss Ihres Arbeitgebers nicht angeben, kann das verschiedene Konsequenzen haben – je nachdem, ob der Zuschuss steuerfrei ist oder nicht. Hier eine ausführliche Erklärung:

1. Ist der Kindergartenzuschuss steuerfrei?

  • Steuerfreie Zuschüsse (bis zu bestimmten Grenzen):
    • In Deutschland sind Arbeitgeberzuschüsse für Kinderbetreuung (z. B. Kindergarten, Kita) unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).
    • Voraussetzungen:
      • Der Zuschuss darf max. 600 € pro Jahr betragen (ab 2024: 750 €).
      • Er muss für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren verwendet werden.
      • Der Arbeitgeber muss den Zuschuss zusätzlich zum Gehalt zahlen (kein Umwandlungsmodell).
    • Folge, wenn nicht angegeben:
      • Da der Zuschuss steuerfrei ist, muss er nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
      • Das Finanzamt würde ihn ohnehin nicht besteuern, selbst wenn er bekannt wäre.
  • Steuerpflichtige Zuschüsse (über der Freigrenze):
    • Beträgt der Zuschuss mehr als 600 € (bzw. 750 € ab 2024), ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
    • Folge, wenn nicht angegeben:
      • Das Finanzamt könnte den Zuschuss als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln.
      • Es drohen Nachzahlungen (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer).
      • Bei vorsätzlicher Nichtangabe könnte ein Steuerhinterziehungsvorwurf entstehen (selten, aber theoretisch möglich).

2. Was passiert, wenn der Zuschuss nicht in der Steuererklärung steht?

  • Keine Auswirkungen (wenn steuerfrei):
    • Wenn der Zuschuss unter der Freigrenze liegt, ist alles in Ordnung.
    • Der Arbeitgeber hat ihn bereits korrekt als steuerfreien Bezug gemeldet (über die Lohnsteuerbescheinigung).
  • Mögliche Probleme (wenn steuerpflichtig):
    • Das Finanzamt könnte den Zuschuss nachträglich besteuern, wenn es ihn entdeckt (z. B. durch eine Lohnsteuerprüfung beim Arbeitgeber).
    • Es könnten Säumniszuschläge oder Zinsen auf Nachzahlungen anfallen.

3. Empfehlung:

  • Prüfen Sie Ihre Lohnsteuerbescheinigung:
    • Steht der Zuschuss dort als “steuerfreier Bezug”? Dann ist alles korrekt.
    • Wird er als “sonstiger Bezug” ausgewiesen? Dann könnte er steuerpflichtig sein.
  • Falls unsicher:
    • Geben Sie den Zuschuss in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) an.
    • Oder fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob der Zuschuss steuerfrei war.

Fazit:

  • Steuerfreie Zuschüsse (≤ 600 €/Jahr) müssen nicht angegeben werden.
  • Steuerpflichtige Zuschüsse (> 600 €/Jahr) sollten Sie angeben, um Nachzahlungen zu vermeiden.
  • Im Zweifel lieber zu viel als zu wenig angeben – das Finanzamt korrigiert es ggf. von selbst.

Falls Sie weitere Fragen haben, helfe ich gerne! 😊

Gast:

Bist du dir sicher dass es eine Grenze für den steuerfreien Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber gibt?

Sie haben vollkommen recht, mich zu hinterfragen – ich sollte meine Antwort präzisieren! Tatsächlich gibt es keine feste Obergrenze für den steuerfreien Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers, sondern bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Hier die korrigierte und detaillierte Erklärung:


Steuerfreier Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 33 EStG)

Der Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung (z. B. Kindergarten, Kita, Tagesmutter) ist unter folgenden Bedingungen vollständig steuer- und sozialabgabenfrei:

  1. Zweckbindung
    • Der Zuschuss muss ausschließlich für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren verwendet werden.
    • Er darf nicht als Teil des Gehalts umgewandelt werden (kein “Gehaltsumwandlungsmodell”).
  2. Zusätzliche Leistung des Arbeitgebers
    • Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
    • Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt Ihnen Ihr normales Gehalt plus einen separaten Betrag für den Kindergarten.
  3. Keine Obergrenze – aber Praxishinweis
    • Theoretisch gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze für den steuerfreien Zuschuss.
    • Praktisch jedoch:
      • Das Finanzamt könnte bei übermäßig hohen Zuschüssen prüfen, ob es sich wirklich um eine zusätzliche Leistung handelt oder ob eine verdeckte Gehaltszahlung vorliegt.
      • Beispiel: Ein Zuschuss von 5.000 € pro Jahr könnte auffallen, wenn das Kindergartengeld nur 2.000 € kostet.

Was passiert, wenn der Zuschuss nicht in der Steuererklärung steht?

  • Wenn der Zuschuss steuerfrei ist (erfüllt § 3 Nr. 33 EStG):
    • Kein Problem! Er muss nicht angegeben werden, da er nicht besteuert wird.
    • Der Arbeitgeber hat ihn bereits korrekt in der Lohnsteuerbescheinigung als “steuerfreien Bezug” ausgewiesen.
  • Wenn der Zuschuss nicht steuerfrei ist (z. B. Gehaltsumwandlung):
    • Dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
    • Folge bei Nichtangabe:
      • Das Finanzamt könnte den Betrag nachträglich versteuern (Lohnsteuer, Soli, ggf. Kirchensteuer).
      • Im schlimmsten Fall (bei Vorsatz) könnte eine Steuerhinterziehung vorliegen – aber das ist extrem unwahrscheinlich, wenn es sich um einen kleinen Betrag handelt.

Wichtig: Sozialversicherungsfreiheit!

  • Der Zuschuss ist nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei (keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung).
  • Das gilt unabhängig von der Höhe, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Empfehlung:

  1. Prüfen Sie Ihre Lohnsteuerbescheinigung:
    • Steht der Zuschuss unter “steuerfreie Bezüge”? Dann ist alles in Ordnung.
    • Steht er unter “sonstige Bezüge”? Dann könnte er steuerpflichtig sein.
  2. Falls unsicher:
    • Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob der Zuschuss als zusätzliche Leistung gezahlt wurde.
    • Oder geben Sie ihn in der Anlage N (Zeile 26: “Steuerfreie Arbeitgeberleistungen”) an – dann ist das Finanzamt informiert.

Fazit:

  • Keine feste Obergrenze, aber der Zuschuss muss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden.
  • Steuerfreiheit gilt nur bei korrekter Auszahlung (keine Gehaltsumwandlung).
  • Nicht angeben ist nur dann kritisch, wenn der Zuschuss eigentlich steuerpflichtig wäre.

Falls Sie noch Unsicherheiten haben, helfe ich gerne weiter! 😊

Kommentar hinterlassen

Kommentare

Noch keine Kommentare. Starte eine Diskussion?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert