Abgestufte Anforderungen Die Gebäudeklassen 1 bis 5 unterliegen festgelegten, stufenweisen Brandschutzanforderungen, die sich an Größe, Nutzung und Personenanzahl orientieren. Sonderbauten unterliegen stets den strengsten Vorschriften, unabhängig von ihrer Größe.
Brandschutzwände und -türen Bei Gebäudeklassen werden Brandschutzwände und -türen erst ab Klasse 3 oder bei bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben. Bei Sonderbauten (z. B. Theatern, Krankenhäusern) sind sie grundsätzlich erforderlich, oft in höheren Resistenzklassen.
Treppenhäuser und Fluchtwege In Gebäudeklassen 1 und 2 können Treppenhäuser unter bestimmten Bedingungen ohne Brandschutzausbildung sein. Bei Sonderbauten sind Treppenhäuser immer mit Brandschutzschotten und selbstschließenden Türen ausgestattet.
Feuerbeständige Bauteile Die Mindestanforderungen an die Feuerbeständigkeit von Decken, Wänden und Stützen steigen mit der Gebäudeklasse. Sonderbauten müssen durchgängig höhere Feuerwiderstandsklassen erfüllen, auch bei geringerer Höhe.
Sonderregelungen für Nutzung Sonderbauten haben spezifische, stark erhöhte Vorgaben (z. B. Lüftungsanlagen mit Brandschutz, gesicherte Rettungswege über mehrere Stockwerke). Gebäudeklassen folgen allgemeinen Regeln, die nicht auf spezielle Nutzungen abgestimmt sind.