Muss ich, bei einer Klage Einreichung über Bea, auch noch eine beglaubigte Abschrift einreichen?

Gerne, hier ist eine klare und detaillierte Auskunft zu Ihrer Frage.

Kurzantwort:

Nein, bei einer Klageeinreichung über BEA (beA für den Anwalt, öffentliches beA für Bürger) müssen Sie keine gesonderte beglaubigte Abschrift einreichen. Der elektronische Einreichungsprozess bei BEA ersetzt die beglaubigte Abschrift.

Ausführliche Erklärung:

Ihre Verpflichtung zur Einreichung einer Abschrift entfällt, weil die Urschrift in elektronischer Form durch die qualifizierte elektronische Signatur (qES) an die Stelle der beglaubigten Abschrift tritt.

So funktioniert der Prozess im Detail:

  1. Erstellung des Dokuments: Sie erstellen Ihre Klageschrift als digitales Dokument (z.B. als PDF).
  2. Qualifizierte elektronische Signatur (qES): Sie (oder Ihre bevollmächtigte Person) unterschreiben dieses Dokument mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. Diese Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und beglaubigt gleichzeitig die Identität des Unterzeichners und die Integrität des Dokuments.
  3. Einreichung über das BEA-Portal: Sie laden das unterschriebene Dokument im BEA-Portal hoch.
  4. Zustellung an das Gericht: Die Software des BEA-Portals versendet das Dokument verschlüsselt und nachweisbar an das zuständige Gericht.
  5. Erteilung eines Empfangsbekenntnisses: Das Gericht bestätigt den erfolgreichen Eingang durch ein sogenanntes Empfangsbekenntnis, das ebenfalls auf elektronischem Wege an Sie (bzw. Ihren Anwalt) zurückgesendet wird. Dieses Bekenntnis ist der Nachweis, dass die Klage fristgerecht und formgültig eingereicht wurde.

Wichtiger Unterschied zur Papierwelt:

  • Im Papierverfahren: Sie reichen die Urschrift der Klage ein und zusätzlich eine oder mehrere beglaubigte Abschriften für die Gegenseite.
  • Im elektronischen BEA-Verfahren: Sie reichen nur einp qualifiziert signiertes elektronisches Dokument ein. Dieses eine Dokument gilt als Urschrift. Das Gericht versendet dann die für die Gegenseite und etwaige Nebenparteien bestimmten Ausfertigungen dieses Dokuments selbst auf dem Weg der elektronischen Zustellung.

Fazit:

Solange Sie die Klage korrekt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im BEA-Portal einreichen, erübrigt sich die Frage nach einer beglaubigten Abschrift. Sie haben damit den gesetzlichen Formerfordernissen Genüge getan.

Bitte beachten Sie: Diese Information stellt eine allgemeine Rechtsauskunft dar und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei spezifischen Fragen zu Ihrem Fall sollten Sie immer einen Rechtsanwalt konsultieren.

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