Ja, Sie können Sonderzahlungen sowohl in der Meldung 54 als auch in der Meldung 30 erfassen. Allerdings handelt es sich dabei um zwei unabhängige Meldungen, die jeweils eigene Regelungen haben. Hier eine klare Übersicht:
1. Was ist die Meldung 54?
- Zweck: Electronic Lohnsteuer Meldung (ELOT) – Sie wird jährlich (monatlich bei Dauerlauf) an das Finanzamt gesendet.
- Inhalt: Alle Lohnzahlungen, die im Steuerzeitraum (meist monatlich) ausgezahlt werden – inklusive regulärer Gehälter und Sonderzahlungen.
- Beispiel für Sonderzahlungen: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Einmalbonus, Schichtzulagen o. Ä.
Ergebnis: Sonderzahlungen werden vollständig in der Meldung 54 erfasst und fließen in die Lohnsteuer-Berechnung ein.
2. Was ist die Meldung 30?
- Zweck: Elektronische Sozialversicherungsmeldung – Sie wird monatlich an die Deutsche Rentenversicherung (und andere Sozialkasse) gesendet.
- Inhalt: Alle Entgeltanteile für die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung usw.).
Erfassung von Sonderzahlungen:
- Sonderzahlungen, die innerhalb des selben Meldezeitraums (z. B. Dezember für Weihnachtsgeld) ausgezahlt werden, müssen auch in der Meldung 30 erfasst werden.
- Die Sozialversicherung betrachtet das gesamte Entgelt im Meldezeitraum – also reguläre Bezüge plus Sonderzahlungen.
Ergebnis: Sonderzahlungen werden ebenso in der Meldung 30 erfasst, um korrekte Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen.
Wichtig: Beide Meldungen sind voneinander unabhängig!
- Keine automatische Übertragung:
Das Erfassen einer Sonderzahlung in der Meldung 54 bedeutet nicht, dass sie automatisch auch in der Meldung 30 enthalten ist – und umgekehrt.
Sie müssen beide Meldungen separat und vollständig ausfüllen. - Vermeiden Sie Fehler:
- Wenn Sie eine Sonderzahlung nur in der Meldung 54 erfassen, fehlt sie in der Meldung 30 → Fehlende Sozialversicherungsbeiträge.
- Wenn Sie sie nur in der Meldung 30 erfassen, fehlt sie in der Lohnsteuer-Meldung → Falsche Lohnsteuer-Berechnung.
Praktische Vorgehensweise
- Erfassen Sie die Sonderzahlung im Lohnbuchhaltungsprogramm (z. B. DATEV, Lexware, sevDesk).
- Meldung 54:
- Das Programm überträgt automatisch alle Zahlungen (regulär + Sonderzahlungen) in die ELOT.
- Meldung 30:
- Ebenso überträgt das Programm alle Entgeltbeträge (inkl. Sonderzahlungen) in die Sozialversicherungsmeldung.
> 🔎 Hinweis: Für bestimmte Sonderzahlungen gelten Besonderheiten:
> – Steuerfreie Beträge (z. B. Weihnachtsgeld bis zu 1.200 €, wenn es das 13. und 14. Gehaltszahlung im Jahr ist) müssen korrekt ausgewiesen werden (Meldung 54: Steuerfrei, Meldung 30: oft ebenfalls steuerfrei).
> – Unfallversicherung: Sonderzahlungen werden hier meist nicht berücksichtigt – nur das reguläre Entgelt zählt.
Fazit
✅ Ja, Sonderzahlungen können (und müssen) sowohl in der Meldung 54 (Lohnsteuer) als auch in der Meldung 30 (Sozialversicherung) erfasst werden.
❌ Nein, die Meldungen sind nicht gekoppelt – Sie müssen beide separat pflegen.
Empfehlung: Verwenden Sie ein digitales Lohnbuchhaltungsprogramm, das Ihnen hilft, beide Meldungen korrekt und zeitnah abzuschicken. Bei Unsicherheiten sollten Sie Ihren Steuerberater oder Datenschutzbeauftragten konsultieren.
Viel Erfolg bei der Abwicklung!