Kann ein Unternehmen eine Rüge einreichen, wenn die Angebotsfrist bereits abgelaufen ist? (VGV, offenes Verfahren)

Ja, ein Unternehmen kann auch dann eine Rüge einreichen, wenn die Angebotsfrist bereits abgelaufen ist, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für ein offenes Verfahren nach der Vergabeverordnung (VGV). Nachfolgend finden Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Bedingungen.


1. Rechtliche Grundlage

Die Möglichkeit, eine Rüge einzureichen, ist in § 140 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Hiernach steht das Rügerecht allem betroffenen Wirtschaftsteilnehmern zuunabhängig davon, ob sie ein Angebot abgegeben haben oder nicht.

§ 140 GWB (Auszug):
„Gegen einen Vergabeverfahren kann von jedem Bieter oder einem sonstigen wirtschaftlichen Interessenverein, der ein berechtigtes Interesse behauptet, Rüge eingelegt werden.“

Ein Unternehmen, das interessiert war, aber nicht geboten hat, fällt unter diese Regelung – selbst wenn die Angebotsfrist bereits abgelaufen ist.


2. Worauf kommt es an?

a) Bereinigtes Interesse

Das Unternehmen muss nachweisen, dass es zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe interessiert war, das Verfahren den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprochen hätte und es eine reale Chance auf den Auftrag gehabt hätte.
Beispiele für ein berechtigtes Interesse:

  • Das Unternehmen hat die Vergabeunterlagen angefragt oder heruntergeladen.
  • Es hat sich aktiv über die Ausschreibung informiert (z. B. über die Vergabestelle, im Bundesanzeiger).
  • Es erfüllt die Anforderungen der Ausschreibung (Eignung, Wirtschaftlichkeitsprüfung) und hätte ein konkurrenzfähiges Angebot abgeben können.

Wichtig: Wenn die Angebotsfrist bereits abgelaufen ist, muss das Unternehmen darbelegen, warum es nicht bieten konnte – beispielsweise weil ein Fehler im Verfahren (z. B. unklare Vergabeunterlagen, zu kurze Fristen oder diskriminierende Anforderungen) seine Teilnahme verhindert hat.

b) Konkreter Rechtsverstoß

Die Rüge muss sich auf konkrete Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften beziehen. Ein bloßes „Ich hätte gern teilgenommen“ reicht nicht aus.
Typische Verstöße im offenen Verfahren:

  • Verletzung der Transparenz: Unvollständige oder widersprüchliche Vergabeunterlagen.
  • Diskriminierung: Ungerechtfertigte Ausschlussgründe für bestimmte Unternehmen.
  • Verstoß gegen Gleichbehandlung: Ungleichbehandlung von potentiellen Bietern.
  • Fehlerhafte Fristen: Angebotsfristen waren zu kurz oder wurden nicht rechtzeitig bekannt gegeben.
  • Verstoß gegen die Publizität: Die Ausschreibung wurde nicht rechtzeitig im Bundesanzeiger oder auf der Vergabeseite des Auftraggebers veröffentlicht.

c) Fristenwahrung

Die Rüge muss innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt werden:

  1. Wenn der Zuschlag bereits bekannt gegeben wurde:
    Die Rüge muss innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Zuschlagsbekanntmachung (z. B. im Bundesanzeiger oder auf der Webseite des Auftraggebers) eingereicht werden.
  2. Wenn der Zuschlag noch nicht erteilt wurde:
    Die Rüge kann sobald der Rechtsverstoß bekannt wird und bevor der Zuschlag erteilt wird eingereicht werden. Es besteht jedoch auch hier eine Nachweispflichtig, dass der Rechtsverstoß den Bieter betroffen hat.

Hinweis: Wenn das Unternehmen die Ausschreibung erst nach Ablauf der Angebotsfrist erfahren hat, ist es schwer, ein berechtigtes Interesse nachzuweisen – es sei denn, der Fehler im Verfahren war so gravierend, dass er auch Unternehmen betraf, die nicht teilnehmen konnten (z. B. Nichtveröffentlichung der Ausschreibung).


3. Besondere Situation: Angebotsfrist bereits abgelaufen

a) Zulässigkeit der Rüge

  • Ja, eine Rüge ist weiterhin möglich, wenn:
    • Der Rechtsverstoß bereits vor oder während der Angebotsfrist bestanden hat (z. B. fehlerhafte Vergabeunterlagen, zu kurze Fristen).
    • Das Unternehmen nachweisen kann, dass der Fehler seine Teilnahme verhindert hat (z. B. es konnte aufgrund unklarer Anforderungen kein sinnvolles Angebot abgeben, oder die Ausschreibung war zu spät bekannt gegeben).
    • Das Unternehmen ein berechtigtes Interesse hatte, aber aus Gründen, die im Verfahren liegen, nicht bieten konnte.

b) Grenzen der Rüge

Die Rüge wird in der Regel abgelehnt, wenn:

  • Das Unternehmen keine nachweisbaren Interessen hatte (z. B. keine Anfrage der Unterlagen, keine Recherche).
  • Der Verstoß den Bieter nicht persönlich betrifft (z. B. ein allgemeiner Verwaltungsfehler, der alle Bieter betraf, aber keinen direkten Nachteil für das Unternehmen verursachte).
  • Die Rüge bloß spekulativ ist („Ich hätte vielleicht geboten, wenn …“) ohne konkreten Rechtsverstoß.

4. Was passiert nach der Rüge?

  • Die Vergabekammer prüft die Rüge und kann:
    1. Das Verfahren für beschwert erklären → Der Auftraggeber muss den Fehler beheben (z. B. Fristen verlängern, Unterlagen korrigieren) oder den Zuschlag widerrufen.
    2. Die Rüge abweisen → Das Verfahren geht weiter.
  • Innerhalb von 2 Wochen nach Entscheidung der Vergabekammer kann das Unternehmen beim Oberlandesgericht Widerspruch einlegen.

5. Praktische Empfehlungen

  1. Prüfen Sie, ob der Zuschlag bereits bekannt gegeben wurde.
    Wenn ja: Berechnen Sie die 15-Tage-Frist ab Veröffentlichung der Zuschlagsbekanntmachung.
  2. Dokumentieren Sie Ihr Interesse.
    Beweisstücke wie E-Mails an die Vergabestelle, heruntergeladene Unterlagen oder Recherchen helfen, das „berechtigte Interesse“ nachzuweisen.
  3. Identifizieren Sie den konkreten Rechtsverstoß.
    Ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt für Öffentliches Vergaberecht ist empfehlenswert, um die Erfolgsaussichten einzuschätzen.
  4. Handeln Sie schnell.
    Auch wenn die Angebotsfrist abgelaufen ist, besteht oft noch die Möglichkeit, eine Rüge einzureichen – jedoch nur innerhalb der gesetzlichen Fristen.

Zusammenfassung

Ein Unternehmen kann auch nach Ablauf der Angebotsfrist eine Rüge einreichen, wenn es ein nachweisbares Interesse hatte und konkrete Rechtsverstöße im Vergabeverfahren geltend machen kann. Die Rüge muss jedoch fristgerecht (innerhalb von 15 Tagen nach Zuschlagsbekanntmachung oder sobald der Verstoß bekannt wird) eingereicht werden. Ein Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt ist empfehlenswert, um die Vorgehensweise zu optimieren.

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