In Deutschland ist es grundsätzlich nicht erlaubt, während einer Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, AU) ein Praktikum zu absolvieren. Hier sind die wichtigsten Gründe und rechtlichen Hintergründe:
1. Zweck der Krankschreibung
- Eine AU bescheinigt, dass Sie nicht in der Lage sind, Ihre reguläre Arbeit auszuüben – sei es körperlich oder psychisch.
- Ein Praktikum gilt als berufliche Tätigkeit und könnte den Genesungsprozess beeinträchtigen.
2. Rechtliche Konsequenzen
- Verstoß gegen die AU: Wenn Ihr Arbeitgeber oder die Krankenkasse herausfindet, dass Sie während der Krankschreibung ein Praktikum machen, kann dies als Betrug gewertet werden.
- Kürzung oder Rückforderung von Krankengeld: Die Krankenkasse könnte Leistungen streichen oder zurückfordern.
- Kündigung: Ihr Arbeitgeber könnte das als Vertrauensbruch ansehen und arbeitsrechtliche Schritte einleiten.
3. Ausnahmen?
- Genehmigung des Arztes: Theoretisch könnte Ihr Arzt eine Teilarbeitsfähigkeit bescheinigen (z. B. “leichtes Praktikum möglich”), aber das ist selten und muss explizit in der AU stehen.
- Reha-Maßnahmen: Falls das Praktikum Teil einer medizinischen Rehabilitation ist, könnte es erlaubt sein – aber nur mit Zustimmung der Krankenkasse.
4. Alternative: Praktikum nach der Genesung
- Falls Sie ein Praktikum absolvieren möchten, warten Sie, bis Sie wieder gesund geschrieben sind.
- Falls Sie sich fit fühlen, können Sie mit Ihrem Arzt besprechen, ob eine vorzeitige Rückkehr in den Beruf (ggf. mit stufenweiser Wiedereingliederung) möglich ist.
Fazit:
Nein, ein Praktikum während der Krankschreibung ist in der Regel nicht erlaubt. Es könnte rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Falls Sie unsicher sind, fragen Sie Ihren Arzt oder die Krankenkasse um Rat.
Falls Sie weitere Fragen haben, helfe ich gerne! 😊