Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses |
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Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Ich hab mal eine Frage - wenn ich als Arbeitnehmer meinen Job aus welchen Gründen auch immer kündige, steht mir ja anteilsmäßig noch Resturlaub zu. Kann mir der Arbeitgeber vorschreiben, wann ich den zu nehmen habe? Normalerweise nimmt man den doch immer so, daß man noch zeitiger als zum eigentlichen Kündigungstermin ausscheiden kann. Hab mich schon ein bißchen durchs Bundesurlaubsgesetz und auch durch den gültigen Arbeitsvertrag gelesen, bin aber bisher noch nicht so richtig fündig geworden.
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe! |
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#2 |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Über Urlaub bestimmst du soweit möglich selbst.Du stellst Arbeitskraft zur Verfügung,bist kein Eigentum (Dies ist leider bei einigen Chefs immer noch nicht angekommen). Urlaubsanspruch wird eigentlich immer genommen zum Ende des Arbeitsverhältnisses, das sollte auch im Interesse des Chefs sein, denn für ne Woche zum Schluß tritt niemand wieder an ... gelber Schein als Option
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#3 |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Klar steht dir anteilig Urlaub zu. Wieviel das ist, hängt davon ab wann im Jahr du kündigst und wann das Arbeitsverhältnis endet. Wenn du z.B. erst zum Dezember kündigst, hast du sicher mehr Urlaubstage zur Verfügung als wenn du zum März kündigst. Ich kenne mich jetzt nicht wirklich damit aus, aber evtl. kommt da auch noch die Kündigungsfrist ins Spiel und evtl. vertragliche Vereinbarungen. Ich hab z.B. die gesetzliche Kündigungsfrist, einige Kollegen haben andere Regelungen z.B. eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Das ist so, weil die einige Lehrgänge und Fortbildungen von der Firma gesponsort bekommen haben. Ich bisher nicht, ich habe meine Fortbildungen/Scheine auf eigene Kosten gemacht
Geändert von spritdealer (25.02.2009 um 11:04 Uhr) |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
DAß noch anteilig Urlaub zusteht, ist ja schon geklärt, auch wieviel
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Theoretisch kann sie das durchaus machen, denke ich. Dann muss sie dir den Resturlaub halt auszahlen. Damit ist er so oder so konsumiert.
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AW: Resturlaub bei Kündigung des ArbeitsverhältnissesTheoretisch kann sie das durchaus machen, denke ich. Dann muss sie dir den Resturlaub halt auszahlen. Damit ist er so oder so konsumiert.
Und genau darauf musst du dich als Arbeitnehmer eben nicht einlassen. Urlaub/Urlaubsanspruch dient der Erholung. Wenn du zum 01.04. nen neuen Job beginnst, ist Essig mit Erholung... logisch,oder? Nebenbei ... die Argumentation des Arbeitsaufkommens ist in meinen Augen irrelevant, denn du kündigst nicht von jetzt auf gleich, sondern hälst dich an alle maßgeblichen Fristen,so gesehen ist es auch nicht im Ermessen des Arbeitgebers sondern es obliegt ihm, entsprechend zu planen |
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#7 |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Es gibt aber auch meines Erachtens die Möglichkeit, den urlaub der bisherigen Arbeitsstelle mit in den neuen Job zu nehmen. Ob der neue Arbeitgeber dazu verpflichtet ist oder ob er das machen kann, weiß ich jedoch nicht genau.
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#8 |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Das steht aber auch hier nicht zur Debatte, der Urlaub soll unbedingt noch genommen werden, das zur Zeit bestehende Arbeitsverhältnis soll schnellstmöglich beendet werden
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#9 |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Nun, da anscheinend kein allzugutes Verhältnis zum alten A.geber besteht ...
Urlaub einreichen, Ablehnung abwarten ... Pünktlich gelben Schein abgeben und ausgezahlten Urlaub mitnehmen ... da sind Skrupel dann wirklich nicht angebracht. Erholung und Geld... Eigentlich würde ich zu sowas nicht raten, aber wenn von Einsicht keine Spur ist,das Verhältnis eh nicht passt ... dann wär´s mir persönlich egal |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Fakt ist aber auch, dass laut § 7 Abs. 1 BUrlG die Wünsche des Arbeitnehmers vorrangig zu behandeln sind (sprich wann er den Urlaub nehmen will, völlig Wurst ob ne Kündigung vorliegt oder nicht). Was aber zu beachten ist, wenn dem Wunsch dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Ein erwartetes erhöhtes Arbeitsaufkommen und zu wenig Arbeitskräfte die das stämmen können, könnten da durchaus drunter fallen.
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Nicht gezwungenermaßen ... wer plant Arbeitsabläufe? Chef oder Angestellter?
Wenn die Planung Mist ist,ist der Arbeitnehmer Schuld? Wäre mir neu... und es geht hier um das Ende eines Arbeitsverhältnisses... von daher würde ich als zukünftiger Ex-Angestellter auch keine Kompromisse machen... Wie man hier sieht, gibt es immer 2 Methoden zum Ziel zu kommen, fair für alle und mit der Brechstange... Wenn fair nicht möglich ist, so ist die Brechstange durchaus legitim... |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Bleibt dann nur noch das Arbeitszeugnis, in dem die zukünftige Ex-Chefin ihrer Unfähigkeit, fair zu bleiben, Ausdruck verleihen kann. Aber dagegen kann man dann ja auch vorgehen...
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AW: Resturlaub bei Kündigung des ArbeitsverhältnissesBleibt dann nur noch das Arbeitszeugnis, in dem die zukünftige Ex-Chefin ihrer Unfähigkeit, fair zu bleiben, Ausdruck verleihen kann. Aber dagegen kann man dann ja auch vorgehen...
Ja,wohl wahr ... ich weiß nicht, wie es in dem Job aussieht, ob da auch gesteigerter Wert drauf gelegt wird ... aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, das man auch schon mal 3 Monate hinter nem Zeugnis hinterherrennen kann, Fristen setzt, quasi schon nen Termin beim Anwalt vereinbart hat und dann ganz plötzlich doch ein Zeugnis bekommt... am Ende sogar eines, was zu gebrauchen war. Alles andere als reibungslos, aber erfolgreich |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Also meines wissens kann einem der Arbeitgeber nicht vorschreiben, wann man den Urlaub zu nehmen hat, hängt aber natürlich auch wieder vom einzelnen Arbeitsvertrag ab. Natürlich kann der Chef jederzeit einen Urlaub streichen oder einen Antrag ablehnen, aber der zustehende Urlaub muss genommen werden dürfen und eine Auszahlung muss nicht akzeptiert werden. Was das Zeugnis angeht: Auch hier kann man was machen. Wenn der Ex-Arbeitgeber zwischen den Zeilen Unfähigkeit oder schlimmeres vorwirft, muss man das nicht einfach so akzpetieren, es sei denn, es stimmt und die Person XY hat wirklich totalen Mist gebaut ...
Ich würde der Person XY mal empfehlen, sich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Wenn die Person XY rechtsschutzversichert ist kostet das noch nicht mal etwas (soweit ich weiss, hab das noch nie benötigt) |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Jedem ist wohl klar, das nicht einfach Urlaub genommen werden kann, wenn die Firma "viel" zu tun hat und jeden Mitarbeiter braucht!?
Ich werde mich zumindest hüten, meinem Chef gegenüber zu sagen, egal ich will Urlaub Langfristige Planung lass ich mal aussen vor. Kurzfristigen Urlaub kann man erfragen, aber nicht einfach nehmen... Bei Kündigungen ist es üblich das der Resturlaub genommen wird, aber nicht Gesetz. Und um so kleiner eine "Firma/Praxis" um so schwieriger wird sowas zu regeln sein. Jedem steht die Urlaubswahl zu, aber unter berücksichtigung der aktuellen Lage. Und bei einer Kündigung gibt es keine Ausnahmen just my 2 cent Dice |
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#16 |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Es wäre wahrscheinlich nicht mehr zu tun als sonst am Quartalsende auch und es gibt ja noch eine zweite Mitarbeiterin. Wir befürchten einfach, daß die Chefin aus reiner Gehässigkeit mit der Urlaubsverweigerung kommen könnte und ich wollte einfach mal fragen, wie da die Rechtslage ist.
Inzwischen ist die Kündigung allerdings mit der Beantragung des Resturlaubs zum Ende des Arbeitsverhältnisses hin geschrieben, wird heute Nachmittag abgegeben und dann wird abgewartet, ob ein Einspruch kommt. |
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#17 |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des ArbeitsverhältnissesNicht gezwungenermaßen ... wer plant Arbeitsabläufe? Chef oder Angestellter?
Wenn die Planung Mist ist,ist der Arbeitnehmer Schuld? Wäre mir neu... Hat auch keiner gesagt, dass es gezwungenermaßen so zu sein hat und schon gar nicht, dass der Arbeitnehmer an irgendwas Schuld ist - nur das unter bestimmten Umständen möglich ist dem Wunschtermin des Arbeitnehmers nicht zu entsprechen. Bestimmte Sachen lassen sich nunmal nicht bzw. kaum planen. In ner Arztpraxis stell ich mir das im Übrigen auch relativ schwierig vor - aber ich hab auch noch nie in einer gearbeitet ^^. Und wenn die Erfahrung (meinetwegen auch Statistiken der Praxis) der Cheffin zeigt, dass es evtl. jedes Jahr um die Zeit zu einem besonderen Abreitsaufwand usw. kommt? Das wissen wir ja nicht und demzufolge ist alles weitere bloße Annahme. Wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer so angespannt ist, wäre es allerdings wirklich ratsam einen Anwalt einzuschalten und seis nur um sich beraten zu lassen und keine Fehler zu machen die einem später vielleicht auf die Füße fallen. |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Also in meiner Firma ist es auch so dass der Resturlaub bei Kündigungen "in der Regel" einfach am Ende der zumeist dreimonatigen Kündigungsfrist genommen wird. Soweit ich weis basiert das alles allerdings auf einer zwischenmenschlichen Einigung.
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Und umgekehrt wird ein Schuh draus ... denn der Arbeitnehmer kann einer Auszahlung des Urlaubs zustimmen, muß dies aber definitiv nicht tun. Wie da innerbetriebliche Abläufe zu Quartalsende sind, spielt keine Geige ...
Werde ich gezwungen, meinen Urlaub 2 Wochen vorher (und das ist hier die EINZIGE Möglichkeit) zu nehmen, bin ich halt im Anschluß 2 Wochen krank. Fair? Sicher nicht, aber nicht ungewöhnlich ... Wenn einem Steine zw. die Beine geworfen werden ... tja,aufheben und zurückwerfen ... Im übrigen ist ne 3-monatige K.frist eher nicht üblich ... ist ein Arbeitsverhältnis,keine Mietwohnung. So gesehen, muss ein Arbeitgeber spontan und flexibel reagieren können. Das ist Teil seines Jobs. btw. Was ist daran schwierig zu erkennen, das zum Quartalsende mehr Arbeitsaufwand betrieben wird, oder daran,das Abrechnungen ggeschrieben werden müssen ... sollte alle viertel Jahre so sein, also ein planbares und kalkulierbares Ergeignis. |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Moin!
Ist die Frage jetzt eigentlich geklärt oder will noch jemand etwas dazu wissen? |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Nach dem ganzen hin und her kann ein wenig Aufklärung von jemandem der sich auskennt doch nicht schaden.
Oder gibt es dem gesagten nix mehr hinzuzufügen? |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Moin!
Im Großen und Ganzen wurde das Wichtigste tatsächlich genannt, deswegen bin ich mir gar nicht sicher, was ich da noch groß erwähnen könnte. Naja, vielleicht ein paar Kleinigkeiten (zum Teil Wiederholung des o.g.): 1. IMHO ist der gelbe Schein keine (offen zu diskutierende) Option. Nicht nur, dass es sich um eine strafbare Handlung handelt, sondern auch, weil es IMHO moralisch einfach fragwürdig ist, sich auf das Niveau des Gegenübers herab zu lassen. 2. Wie gesagt dient Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers (AN) und kann daher - eigentlich - auch nicht ersatzweise vergütet werden. Ebenso darf der AN daher wärhend seines Urlaubes auch keinen Tätigkeiten nachgehen, die dem Urlaubszweck entgegen stehen würden. 3. Wenn der (bis dahin anteilig zustehende) Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, so ist er nach §7 IV BUrlG abzugelten. 4. Bei der Frage ob der Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährt werden muss oder kann, ist ein Abwägungsinteresse gegeben. Grundsätzlich ist auf die Wünsche des AN zu achten und diese zu berücksichtigen, nicht jedoch, wenn absolute betriebliche Gründe dem entgegen stehen, wobei der AG dieses nachzuweisen hat. Wenn also in den letzten Jahren niemand zum genannten Zeitpunkt eine besondere Arbeitsbelastung aufgetreten ist, so wird der AG wohl Probleme mit der Darlegung bekommen. Grundsätzlich kann aber, auch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, der die Urlaubslegung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erzwungen werden. 5. Sofern ein Betriebsrat im Betrieb existiert, könnte man, wenn man sich über den Urlaub nicht einigen kann, auch diesen kontaktieren und ihn das Beschwerderecht über §85 BetrVG ausüben lassen und vermitteln lassen. Im Zweifelsfall - oder wenn es keinen Betriebsrat gibt - bleibt aber nur der Weg vors Arbeitsgericht. *grübel* Habe ich was vergessen? Wenn ja: Einfach fragen... |
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| Excalibur1976 (25.02.2009), Kleinstadtküken (25.02.2009), Ravenheart (25.02.2009) |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des ArbeitsverhältnissesAls ich den Thread das erste Mal gesehen habe, gab es schon x Einträge und ich wollte da nicht zu jedem ergänzend oder so was schreiben, von daher habe ich es jetzt mal pauschal als Frage formuliert, ob da jetzt alles geklärt ist. |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Hallo, wenn Du noch einen Rat bzw Tipp oder einfach nur eine Erklärung auf Lager hast, dann immer raus damit, ich leite das gern noch weiter. Noch ist die Kündigung bzw die Frage mit dem Resturlaub nicht durch
Edit bei mich selbst Erst aktualisieren, dann posten! Danke für die vielen Antworten! Die leider notwendig gewordene Kündigung geschieht übrigens aufgrund von Mobbing, falls das noch von Bedeutung sein sollte... Geändert von Kleinstadtküken (25.02.2009 um 18:34 Uhr) |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Im Angesicht der Kündigung meinte die Chefin, es könne auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden oder aber sie könne dem AN kündigen. Wo liegen da Vor- und Nachteile? Gelesen hab ich zum Aufhebungsvertrag schon, daß er beim AA wie eine eigenständige Kündigung behandelt wird - also mit Sperre und verkürzter Dauer des ALG-Bezugs. Wobei jetzt nicht klar ist, wie es sich im Fall von Mobbing verhält.
Wie müßte eine Kündigung durch den AG formuliert werden, damit sich diese nicht nachteilig auf die weitere Jobsuche des AN auswirkt? Sollte da etwas von "in gegenseitigem Einvernehmen" drin stehen? Gibt es möglicherweise Vordrucke dafür? Geändert von Kleinstadtküken (25.02.2009 um 20:15 Uhr) |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Aufhebungsvertrag und eigenständige Kündigung: i.d.R. Sperrzeit
Kündigung d. AG: keine Sperrzeit, sofern kein vertragswidriges Verhalten vorliegt. |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des ArbeitsverhältnissesWie müßte eine Kündigung durch den AG formuliert werden, damit sich diese nicht nachteilig auf die weitere Jobsuche des AN auswirkt? Sollte da etwas von "in gegenseitigem Einvernehmen" drin stehen? Gibt es möglicherweise Vordrucke dafür?
Du legst doch kein Kündigungsschreiben beim potentiellen neuen AG vor ... also uninteressant,was da drin steht ... In gegenseitigem Einvernehmen würde ich auch weglassen, die beim Amt sind ... nunja... |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des ArbeitsverhältnissesDu legst doch kein Kündigungsschreiben beim potentiellen neuen AG vor ... also uninteressant,was da drin steht ...
In gegenseitigem Einvernehmen würde ich auch weglassen, die beim Amt sind ... nunja... Beim Arbeitgeber nicht, aber beim Arbeitsamt - da muß der AN ja nun erstmal hin... Sind aber zu der Überlegung gelangt, daß eine Kündigung durch die Chefin aus betriebswirtschaftlichen Gründen wohl für alle Beteiligten das Beste ist. |
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AW: Resturlaub bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Meine Meinung hatte ich Dir ja schon geschrieben und deckt sich mit der von LostSoul. Gib uns dann mal bescheid, was am Ende bei rausgekommen ist, okay?
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